Schießsportgemeinschaft Mettmann 1996 e.V.


S a t z u n g 

 


§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Schießsportgemeinschaft Mettmann 1996 e.V.“. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Wuppertal eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Mettmann. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und zwar insbesondere:
a. Ausübung und Förderung des Schießsports,
b. die Pflege und Förderung des traditionellen Brauchtums des sportlichen deutschen Schützenwesens.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Interessen. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch ständige Schießveranstaltungen, Teilnahme an Meisterschaften und Förderung von Nachwuchsschützen. Der Verein ist politisch und religiös neutral und schließt solche Bestrebungen aus. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Mitgliedschaft


1. Mitglied kann jeder unbescholtene Bürger werden. Bei Minderjährigen ist das schriftliche Einverständnis des Sorgeberechtigten erforderlich.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf es keiner Begründung. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Erlöschen oder Ausschluss. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Rechte und Pflichten. Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden zuviel gezahlte Beiträge und Aufnahmegebühren nicht erstattet. Der Austritt ist jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres möglich und dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich anzuzeigen.
4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen,
a. bei groben Verstößen gegen die Satzung oder vereinsschädigendem Verhalten;
b. bei Verhängung einer Freiheitsstrafe oder Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte;
c. bei Aberkennung einer waffenrechtlichen Erlaubnis durch eine staatliche Institution;
d. bei Widersetzung oder Nichtbeachtung der Anordnungen oder Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung;
e. bei Interessenlosigkeit. Diese ist gegeben, wenn ein Mitglied länger als 6 Monate unentschuldigt den Vereinsveranstaltungen fernbleibt.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3-Mehrheit. Dem Ausgeschlossenen ist der Beschluss unter Angabe von Gründen schriftlich mitzuteilen. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss an die Mitgliederversammlung ist binnen einer Woche nach Bekanntgabe möglich und schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Beschwerde.
5. Die Mitglieder haben das Recht, an allen allgemeinen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen, zu Mitgliederversammlungen eingeladen zu werden und dort ihr Stimmrecht auszuüben. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

 

6. Die Mitglieder haben die Pflicht, regelmäßig an den Vereinsveranstaltungen teilzunehmen, die Satzung
zu beachten, Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes zu beachten und ihren
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein pünktlich nachzukommen. Insbesondere sind die
Mitglieder verpflichtet, den Verein bei seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen.


§ 3 Zahlungsverpflichtungen


Alle Mitglieder sind zur Zahlung von Beiträgen und Aufnahmegebühr verpflichtet. Über die Höhe der
jeweiligen Zahlungen entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus fällig und
jeweils bis zum 31. Januar des laufenden Geschäftsjahres an den Verein zu zahlen. Bei Beitragsrückständen
von mehr als drei Monaten erlischt die Mitgliedschaft. Über Stundungen, Ermäßigung oder Erlass
entscheidet der Vorstand. Bei Beendigung der Mitgliedschaft entfallen alle Ansprüche gegenüber dem
Verein.


§ 4 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung,
b. der Vorstand.


§ 5 Mitgliederversammlung


1. Die Mitgliederversammlung ist die Versammlung aller aufgenommenen Mitglieder. Sie findet statt:
a. mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung,
b. wenn der Vorstand dies für nötig befindet,
c. wenn dies mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen vom Vorstand fordern.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand, vertreten durch einen der Vorsitzenden, unter Einhaltung
einer Einladungsfrist von einer Woche schriftlich einberufen.
2. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied. Wählbar ist jedes Mitglied, das das 18. Lebensjahr vollendet hat und
mindestens zwei Jahre dem Verein angehört. Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes
vorschreibt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Im Falle von Wahlen ist bei Stimmgleichheit ein zweiter Wahlgang erforderlich. Wird hier
keine Mehrheit erzielt, entscheidet das Los.
3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen wurde. Sie wird vom
1. Vorsitzenden und im Vertretungsfall vom 2. Vorsitzenden geleitet. Wurde die Beschlussfähigkeit einmal
festgestellt, gilt sie generell bis zum Ende der Versammlung.
4. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom jeweiligen Protokollführer
und einem Vorstandsmitglied zu unterschreiben ist.
5. Die Mitgliederversammlung beschließt im Rahmen der Satzung über folgende Angelegenheiten:
a. Jahresbericht des Vorsitzenden,
b. Kassenbericht des Schatzmeisters,
c. Entlastung des Vorstandes,
d. Wahl des Vorstandes,
e. Wahl der Kassenprüfer,

f. Beratung und Beschließung von Anträgen, die der Mitgliederversammlung vorgelegt werden.


§ 6 Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand besteht im Sinne des § 26 BGB aus fünf Mitgliedern.
a. dem 1. Vorsitzenden,
b. dem 2. Vorsitzenden,
c. dem Schatzmeister,
d. dem Schriftführer,
e. dem Sportleiter.
Bei entsprechendem Bedarf kann der Vorstand auf Beschluss der Mitgliederversammlung um maximal zwei Beisitzer erweitert werden. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind nur gemeinsam berechtigt, den Verein gerichtlich oder außergerichtlich zu vertreten.
2. Der Vorstand führt und überwacht die Geschäfte des Vereins. Die Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder regelt der Vorstand intern. Kommt dabei keine Einigung zustande, entscheidet der 1. Vorsitzende. Der Vorstand versammelt sich, sooft es die Geschäfte erfordern. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Die Vorstandssitzung ist von einem der Vorsitzenden einzuberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über den Verlauf der Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist vom 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandsmitgliedes, erfolgt in der nächst folgenden Mitgliederversammlung dessen Nachwahl. Bis zu diesem Zeitpunkt kann der Vorstand ein Mitglied mit dieser Funktion bei vollem Stimmrecht kommissarisch beauftragen. Die Nachwahl bezieht sich lediglich auf die gerade laufende Amtsperiode des Vorstandes und berührt den übrigen Vorstand nicht.


§ 7 Finanzen


Das Vereinsvermögen darf nur satzungsgemäß verwendet werden und wird grundsätzlich auf einem Bankkonto verwaltet. Abhebungsberechtigt ist der Schatzmeister oder sein Stellvertreter in Verbindung mit einem der Vorsitzenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Geldgeschäfte des Vereins hat der Schatzmeister Buch zu führen und alle Eintragungen durch Belege nachzuweisen. Mindestens einmal im Jahr findet durch die gewählten Kassenprüfer eine Kassenprüfung statt. Der Prüfbericht wird den Mitgliedern in der Jahreshauptversammlung vorgelegt.


§ 7a Kassenprüfer


Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören und maximal zweimal hintereinander gewählt werde. Die Kassenprüfer werden im Rahmen der Satzung im Auftrage der Mitgliederversammlung tätig und sind dieser verantwortlich. Bei Forderung nach einer Kassenprüfung hat diese binnen einer Woche stattzufinden. Außerordentliche Kassenprüfungen finden statt, wenn dies die Mehrheit der Mitglieder oder des Vorstandes fordern.

 

§ 8 Satzungsänderungen


Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder durch die Mitgliederversammlung erfolgen. Ist die Satzungsänderung aufgrund der Auflage einer Behörde oder eines Gerichts erforderlich, kann diese durch den Vorstand erfolgen. Die Satzungsänderung ist den Mitgliedern alsbald bekannt zugeben.


§ 9 Vereinsauflösung


Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dies 7/8 der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung beschließen. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigender Zwecke ist dessen Vermögen für gemeinnützige Zwecke zu verwenden und zwar soll dieses dem Landesverband 4 für sportliches Großkaliberschießen in NRW e.V., eingetragen beim Amtsgericht Duisburg unter VR 5545, zukommen. Ersatzweise soll das Vereinsvermögen an den Bund Deutscher Sportschützen 1975 e.V., eingetragen beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg unter VR 21233B, fallen. Das Vereinsvermögen ist von diesen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden. Mit der Auflösung sind die Liquidatoren zu wählen.


§ 10 Erfüllungsort und Gerichtsstand


Für alle Rechtsverhältnisse zwischen Verein und Mitgliedern ist Mettmann Erfüllungsort und Gerichtsstand.


§ 11 Schlussbestimmungen


Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister rechtskräftig.
Mettmann, den 04.02.1996
Der Verein wurde am 29.04.96 unter der lfd. Nr. 808 in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Mettmann eingetragen. Durch Zuständigkeitswechsel AG Wuppertal VR 10808.
Die Satzung wurde auf den Mitgliederversammlungen am 19.04.96, 07.07.96, 31.01.99, 12.02.2017 und 05.03.2020 geändert, bzw. neu gefasst.